Unternehmertum

Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung: So profitieren Betroffene von neuer Rechtsprechung

Die Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung sorgt seit Jahren für Unsicherheit. Viele Betroffene gehen davon aus, dass mit der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung automatisch auch das Arbeitsverhältnis endet oder offene Urlaubsansprüche verloren gehen.

Genau das trifft in vielen Fällen jedoch nicht zu. Nach aktueller Rechtsprechung entstehen selbst während einer Erwerbsminderung weiterhin gesetzliche Urlaubsansprüche, solange das Arbeitsverhältnis lediglich ruht.

Dieser Artikel zeigt die aktuelle Rechtslage für 2026, erläutert die wichtigsten Urteile und erklärt, wann eine Urlaubsabgeltung möglich ist, welche Fristen gelten und welche Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente bestehen. Zudem erfahren Sie, weshalb das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2025 die Berechnung der Auszahlung grundlegend verändert hat.

Urlaubsanspruch während der Erwerbsminderungsrente

Urlaubsanspruch während der Erwerbsminderungsrente

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer vollen Erwerbsminderung weiter. Viele Betroffene sind von dieser Regelung überrascht, weil sie seit Jahren keinen Urlaub mehr nehmen konnten. Entscheidend ist jedoch, dass das Bundesurlaubsgesetz den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub an das bestehende Arbeitsverhältnis knüpft.

Auch eine Rente wegen Erwerbsminderung hebt diese Vorschriften nicht auf. Deshalb sammeln sich unter bestimmten Voraussetzungen Urlaubstage an, sofern sie nicht durch gesetzliche Verfallsregelungen untergehen.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung nicht vergessen

Ist ein Arbeitnehmer als schwerbehindert anerkannt, entsteht zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub weiterer Zusatzurlaub. Dieser Anspruch wächst ebenfalls während der Erwerbsminderung weiter an und erhöht den späteren Anspruch auf Abgeltung erheblich.

Viele Betroffene übersehen diesen zusätzlichen Urlaubstag komplett. Dadurch verzichten sie teilweise auf mehrere Tausend Euro, obwohl der Anspruch gesetzlich eindeutig geregelt ist.

Arbeitsverhältnis ruht oder endet es automatisch?

Eines der größten Missverständnisse im Arbeitsrecht besteht darin, dass viele Arbeitnehmer glauben, ihr Arbeitsverhältnis ende automatisch mit der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Tatsächlich bleibt der Vertrag in den meisten Fällen bestehen und ruht lediglich. Erst eine Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder eine tarifvertragliche Regelung führen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gerade dieses ruhende Arbeitsverhältnis ist entscheidend für den weiteren Anspruch auf Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich auch dann weiter, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Das gilt unabhängig davon, ob die volle Erwerbsminderungsrente befristet oder dauerhaft bewilligt wurde.

Welche Bedeutung das ruhende Arbeitsverhältnis hat

Solange das Arbeitsverhältnis nicht endet, darf Urlaub grundsätzlich nicht ausgezahlt werden. Eine Auszahlung wäre nach § 7 Abs. 4 BUrlG unwirksam, weil Urlaub zunächst der Erholung dienen soll. Erst mit der Beendigung entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Aus diesem Grund kündigen viele Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis erst Jahre nach Beginn der Erwerbsminderung. Häufig zeigt sich erst dann, dass noch erhebliche Urlaubsansprüche vorhanden sind, die in Geld abgegolten werden können.

Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung

Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung

Die Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung erfolgt nicht automatisch mit Beginn der Rente. Erst wenn das Arbeitsverhältnis endet, entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG der Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Vorher muss der Urlaub bestehen bleiben und darf nicht durch Geld ersetzt werden.

Dieser Punkt sorgt regelmäßig für Missverständnisse. Arbeitnehmer erhalten oft den Rentenbescheid und gehen davon aus, dass nun sämtliche offenen Ansprüche ausgezahlt werden. Tatsächlich bleibt das Arbeitsverhältnis häufig über Jahre bestehen, sodass der Abgeltungsanspruch erst viel später entsteht.

Wer sein Arbeitsverhältnis erst Jahre später beendet, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass auch eine taktisch gewählte Kündigung kein Rechtsmissbrauch ist. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht wurde.

Wird Urlaubsabgeltung mit Erwerbsminderungsrente verrechnet?

Die Urlaubsabgeltung gilt sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Damit zählt sie grundsätzlich zum Hinzuverdienst. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro jährlich.

Liegt die Einmalzahlung unter dieser Grenze, erfolgt keine Anrechnung auf die laufende Rente. Erst wenn der zulässige Hinzuverdienst überschritten wird, kann die Rentenversicherung eine Kürzung vornehmen. Deshalb lohnt sich vor einer Kündigung häufig eine individuelle Berechnung.

Viele Beschäftigte sorgen sich unnötig um ihre Rente. In der Praxis bleiben zahlreiche Auszahlungen deutlich unter der zulässigen Grenze, sodass keine finanziellen Nachteile entstehen.

Wann muss die Urlaubsabgeltung gezahlt werden?

Der Anspruch entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorher besteht lediglich der Anspruch auf Urlaub, nicht auf dessen Auszahlung. Maßgeblich ist § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 BUrlG sowie Satz 3 BUrlG.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber die offene Urlaubsabgeltung berechnen und auszahlen. Erfolgt dies nicht freiwillig, sollte der Anspruch innerhalb möglicher tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden.

Welche Berechnungsgrundlage gilt heute?

Lange Zeit orientierten sich viele Arbeitgeber am alten Gehalt zum Zeitpunkt vor der Erkrankung. Das führte häufig zu deutlich niedrigeren Beträgen, wenn der letzte Arbeitstag bereits Jahre zurücklag.

Mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 137/24) hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis beendet. Maßgeblich ist heute mindestens der gesetzliche Mindestlohn oder die aktuelle tarifliche Vergütung zum Zeitpunkt des Austritts. Dadurch profitieren viele Beschäftigte von Lohnsteigerungen, die seit dem Jahr 2022 oder später erfolgt sind.

Was steht mir zu bei voller Erwerbsminderungsrente?

Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Neben der Rente können weiterhin Urlaubsansprüche bestehen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Außerdem kommen tarifliche Zusatzleistungen oder Schwerbehindertenzusatzurlaub infrage.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung umfasst sämtliche Urlaubstage, die rechtlich noch bestehen. Dazu gehören unter Umständen auch Urlaubstage aus dem Jahr 2018 oder Urlaub aus dem Jahr 2022, sofern kein Verfall eingetreten ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Zur Berechnung werden regelmäßig die letzten 13 Wochen vor dem maßgeblichen Berechnungszeitraum berücksichtigt. Das gilt allerdings nur, wenn diese Berechnung nach aktueller Rechtsprechung nicht zu einer Benachteiligung führt.

Verfall von Urlaubsansprüchen und aktuelle Rechtsprechung

Verfall von Urlaubsansprüchen und aktuelle Rechtsprechung

Nicht jeder Urlaubsanspruch bleibt unbegrenzt erhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Diese Regel greift allerdings nicht uneingeschränkt. Nach mehreren Entscheidungen muss der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, Urlaub zu nehmen. Unterbleibt diese Information, kann sich der Verfall des Urlaubsanspruchs deutlich nach hinten verschieben.

Im großen Thema Rente spielt genau dieser Punkt heute eine erhebliche Rolle. Viele Verfahren drehen sich inzwischen weniger um den Urlaub selbst als um die Frage, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

BAG-Urteil 2025 und neue Berechnung der Urlaubsabgeltung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2025 zählt zu den wichtigsten Entscheidungen der vergangenen Jahre. Im konkreten Fall lag der letzte Arbeitstag bereits mehrere Jahre zurück. Der Arbeitgeber wollte die Urlaubsabgeltung auf Grundlage des alten Bruttoentgelts berechnen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist nicht das frühere Einkommen, sondern die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten hätte. Diese Entscheidung verhindert erhebliche finanzielle Nachteile und stärkt die Rechte vieler Beschäftigter.

Gerade Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit Jahren wegen Krankheit ruht, profitieren von dieser Entwicklung. Steigende Tariflöhne und Mindestlohnerhöhungen erhöhen den Wert jedes einzelnen Urlaubstags deutlich. Dadurch kann die Abgeltung von insgesamt mehreren Zehntausend Euro entstehen, wenn über Jahre ein Resturlaubsanspruch von 16 Tagen oder mehr aufgebaut wurde.

Fazit: Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung

Die Auszahlung von Urlaub bei voller Erwerbsminderung setzt stets voraus, dass das Arbeitsverhältnis endet. Solange der Vertrag lediglich ruht, bleibt der Urlaub bestehen und darf nicht ausgezahlt werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2025 verbessert die Position vieler Betroffener erheblich, weil die Berechnung heute auf aktuellen Lohnwerten erfolgt und nicht mehr auf längst überholten Gehältern.

Wer eine volle Erwerbsminderung bezieht, sollte deshalb prüfen, ob noch offene Urlaubsansprüche bestehen, ob ein Anspruch auf Abgeltung entstanden ist und welche Auswirkungen ein möglicher Hinzuverdienst auf die Rente hat. Eine sorgfältige Prüfung kann dazu führen, dass erhebliche Beträge rückwirkend ab ausgezahlt werden, ohne dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente unnötig beeinträchtigt wird.

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