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Minijob-Grenze überschritten: Aus ein paar Extrastunden wird ein Problem

Minijob-Grenze überschritten und schon wird aus dem Nebenverdienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Ganz so einfach ist es nicht. Seit Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro und damit deutlich höher als die 556 Euro des Vorjahres.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, was auf einer einzelnen Lohnabrechnung steht, sondern ob der höhere Verdienst geplant war, wie häufig er vorkommt und wie hoch das Arbeitsentgelt im maßgeblichen Zeitraum ausfällt.

Die Regeln lassen mehr Spielraum, als die Zahl von 603 Euro zunächst vermuten lässt. Gleichzeitig können Krankheitsvertretungen, Weihnachtsgeld oder ein zweiter Nebenjob aus einer geringfügigen Beschäftigung überraschend eine versicherungspflichtige Tätigkeit machen. Der genaue Blick auf die Regeln lohnt sich daher für Beschäftigte ebenso wie für Arbeitgeber, denn schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können sozialversicherungsrechtlich erhebliche Folgen haben.

Die neue Minijob-Grenze ab 2026 liegt bei 603 Euro

Die neue Minijob-Grenze ab 2026 liegt bei 603 Euro

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde. Weil die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, stieg die monatliche Verdienstgrenze gleichzeitig auf 603 Euro.

Die Berechnung erfolgt nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 und wird auf volle Euro aufgerundet. Bei einer Beschäftigung über zwölf Monate ergibt sich damit eine jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro.

Für die Arbeitszeit im Minijob bedeutet das bei Zahlung des Mindestlohns rechnerisch maximal 43,38 Stunden pro Monat. Ein höherer Stundenlohn reduziert entsprechend die mögliche Stundenzahl. Maßgeblich für die Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt allerdings der regelmäßige Verdienst und nicht eine starre Zahl an Arbeitsstunden.

Wie oft darf man die Minijob-Grenze überschreiten 2026?

Ein einzelner Monat mit mehr als 603 Euro beendet den Minijob nicht automatisch. Schwankt der Verdienst von vornherein nachvollziehbar und bleibt der durchschnittliche Monatsverdienst innerhalb der Grenze, können einzelne Monate höher ausfallen.

So nennt die Minijob-Zentrale selbst das Beispiel von 710 Euro in einem Monat und 496 Euro in einem anderen. Entscheidend bleibt in einem durchgehenden Minijob grundsätzlich die Prognose des regelmäßigen Verdienstes.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Überschreiten unvorhersehbar eintritt und dadurch die reguläre Jahresgrenze überschritten wird. Innerhalb eines Zeitjahres sind höchstens zwei solche Kalendermonate zulässig. In jedem dieser Monate darf der Verdienst höchstens das Doppelte der monatlichen Grenze erreichen, 2026 also 1.206 Euro. Bei zwei zulässigen Ausnahmefällen kann dadurch ein Jahresverdienst von höchstens 8.442 Euro möglich sein.

Krankheitsvertretung ja, planbare Mehrarbeit nein

Als klassischer unvorhersehbarer Anlass gilt die kurzfristige Vertretung eines erkrankten Kollegen. Saisonale Mehrarbeit zählt dagegen nicht dazu, weil ein erhöhter Personalbedarf etwa im Weihnachtsgeschäft im Voraus absehbar ist. Arbeitgeber müssen den Anlass einer unvorhersehbaren Überschreitung außerdem in den Entgeltunterlagen nachvollziehbar dokumentieren.

Minijob-Grenze überschritten: Wann wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?

Minijob-Grenze überschritten Wann wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig

Problematisch wird es, wenn der regelmäßige Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt oder eine zulässige Ausnahme nicht mehr greift. Ein drittes unvorhersehbares Überschreiten innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres führt beispielsweise für diesen Kalendermonat zur Versicherungspflicht.

Gleiches gilt in einem Ausnahmefall, wenn mehr als 1.206 Euro verdient werden. Anschließend muss anhand einer neuen Prognose beurteilt werden, ob wieder ein Minijob vorliegt.

Wird die Minijob-Grenze überschritten, weil dauerhaft mehr gearbeitet oder der Lohn erhöht wird, führt der Weg häufig in den Übergangsbereich. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro liegt 2026 ein Midijob vor. Beschäftigte sind dann grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert, zahlen im Übergangsbereich jedoch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge.

Weihnachtsgeld kann die Verdienstgrenze unerwartet sprengen

Nicht nur der laufende Lohn zählt zum Verdienst im Minijob. Vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen müssen in die Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts einfließen.

Verdient jemand beispielsweise 600 Euro monatlich und erhält zusätzlich 300 Euro vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld, ergeben sich 7.500 Euro jährlich und durchschnittlich 625 Euro monatlich. In diesem Fall liegt bereits aufgrund der Verdienstprognose kein Minijob vor.

Anders kann eine Sonderzahlung behandelt werden, die zu Beginn der Beschäftigung nicht absehbar war. Zahlt ein Unternehmen etwa aufgrund eines unerwartet erfolgreichen Geschäftsjahres spontan eine Prämie, war diese nicht Bestandteil der ursprünglichen Prognose. Dann wird erst zum Zeitpunkt der Zahlung geprüft, welche Auswirkungen sie auf die Beschäftigung hat.

Auch nicht ausgezahlter Lohn kann zum Problem werden

Eine weniger offensichtliche Gefahr liegt im sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip. Beiträge können auch auf Arbeitsentgelt geschuldet sein, auf das ein Beschäftigter einen Anspruch hat, obwohl der Arbeitgeber es tatsächlich nicht ausgezahlt hat.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt anfallen.

Das kann etwa relevant werden, wenn ein höherer gesetzlicher oder tariflicher Entgeltanspruch übersehen wurde. Für Arbeitgeber reicht es deshalb nicht in jedem Fall, lediglich die tatsächlich ausgezahlten Beträge unterhalb der Grenze zu halten. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung muss auch berücksichtigt werden, welches Arbeitsentgelt rechtlich geschuldet ist.

Was passiert, wenn ich mit 2 Minijobs über die Grenze komme?

Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung dürfen mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Ihre Verdienste werden jedoch zusammengerechnet.

Liegt der Gesamtverdienst regelmäßig über 603 Euro monatlich, werden die Beschäftigungen versicherungspflichtig und sind keine Minijobs mehr. Zwei Arbeitgeber mit jeweils 400 Euro Monatslohn schaffen daher nicht zwei getrennte 603 Euro Grenzen.

Besteht bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, gelten andere Regeln. Neben ihr bleibt grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich versicherungspflichtig, wobei für die Arbeitslosenversicherung eine Ausnahme gilt.

Wer haftet bei Überschreitung der Minijobgrenze?

minijob-grenze überschritten

Für Arbeitgeber ist eine falsche Einordnung finanziell relevant. Nach § 28e SGB IV schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Einzugsstelle.

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Beschäftigung versicherungspflichtig war, können deshalb Beiträge nachgefordert werden. Der Arbeitgeber hat zwar grundsätzlich Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil, dieser darf jedoch nur nach den gesetzlichen Regeln vom Arbeitsentgelt abgezogen werden.

Ein unterbliebener Arbeitnehmeranteil darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohn oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Eine wichtige Ausnahme besteht unter anderem, wenn Beschäftigte ihre sozialversicherungsrechtlichen Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Gerade bei mehreren Beschäftigungen ist Transparenz daher entscheidend, denn Arbeitgeber müssen weitere Jobs für die versicherungsrechtliche Beurteilung kennen.

Was Minijobber 2026 zusätzlich beachten sollten

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine Änderung bei der Rentenversicherung. Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können diese Befreiung einmalig für die Zukunft wieder aufheben. Dadurch können sie wieder eigene Beiträge zahlen und entsprechende Rentenansprüche erwerben.

Für die Praxis lassen sich einige typische Risikofaktoren klar benennen:

  • Regelmäßiger Verdienst von mehr als 603 Euro führt grundsätzlich aus dem Minijob heraus.
  • Unvorhersehbares Überschreiten ist höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig.
  • In diesen Ausnahmefällen sind maximal 1.206 Euro je Monat erlaubt.
  • Vorhersehbares Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließt in die Berechnung des regelmäßigen Verdienstes ein.
  • Mehrere Minijobs werden ohne Hauptbeschäftigung für die Verdienstgrenze zusammengerechnet.
  • Ab 603,01 Euro regelmäßigem Monatsverdienst kann bis 2.000 Euro der sozialversicherungspflichtige Übergangsbereich greifen.

Fazit: Minijob-Grenze überschritten

Minijob-Grenze überschritten bedeutet 2026 nicht automatisch, dass der Status sofort dauerhaft verloren geht. Entscheidend sind Höhe, Häufigkeit und Vorhersehbarkeit des zusätzlichen Verdienstes. Die reguläre Grenze liegt bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr, während unvorhersehbare Ausnahmefälle in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres bis zu jeweils 1.206 Euro zulassen.

Gefährlich werden vor allem planbare Mehrarbeit, mehrere parallel ausgeübte Minijobs und vorhersehbare Sonderzahlungen, die bei der Verdienstprognose übersehen werden. Für Arbeitgeber kommt hinzu, dass sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schulden und zulässige Ausnahmefälle dokumentieren müssen.

Wer Arbeitsentgelt und weitere Beschäftigungen von Beginn an korrekt einordnet, kann Nachforderungen vermeiden und den zulässigen Spielraum eines Minijobs nutzen, ohne unbeabsichtigt in die Sozialversicherungspflicht zu geraten.

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